Vereinssatzung

§ 1 Name

1. Der am 15. Mai 2003 in Hohenwart gegründete Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer von Regens Wagner Hohenwart“

2. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pfaffenhofen eingetragen werden. Nach Eintragung im Vereinsregister führt er den Zusatz „e. V.“.

 

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Sitz des Vereins ist : 86558 Hohenwart, Richildisstr. 13

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck des Vereins

1. Der Verein hat den Zweck, Menschen mit Behinderung zu unterstützen.
Dieser Zweck wird verwirklicht durch die finanzielle und/oder operative Förderung

  • der Dienste und Einrichtungen von Regens Wagner Hohenwart
  • der Menschen mit Behinderung, die von Regens Wagner Hohenwart beraten, in ihrer Selbstbestimmung gefördert und begleitet werden

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) Zuschüsse
d) Erträge aus Sammlungen, Werbeaktionen und sonstigen Veranstaltungen
e) Sonstigen Zuwendungen
f) Erträgen des Vereinsvermögens

Die Beitragszahlung kann in Ausnahmefällen vom Vorstand erlassen oder reduziert werden.


§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag erworben, über den der Vorstand entscheidet. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Antrag auf Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt:

a) beim Tod eines Mitgliedes
b) beim Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person
c) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
d) durch Ausschluss eines Mitgliedes gemäß Beschluss des Vorstandes wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Vereins gefährdenden Verhaltens. Gegen die Ausschlussentscheidung kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen. Über diesen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

4. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückzahlung von geleisteten Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden erfolgt nicht.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat


§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

a) es der Vorstand beschließt oder
b) wenigstens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt.

3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe von Ort und Zeitpunkt und spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstandsvorsitzenden zu erfolgen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.

4. Sollte die Gesamtleitung von Regens Wagner Hohenwart nicht Mitglied im Verein sein, ist sie zur nicht stimmberechtigten Teilnahme an der Mitgliederversammlung einzuladen.

5. Anträge an die Mitgliederversammlung können von den Mitgliedern, dem Vorstand und von der Gesamtleitung von Regens Wagner Hohenwart gestellt werden. Anträge der Mitglieder und der Gesamtleitung müssen mindestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorstandsvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

a) Entgegennahme der von den Kassenprüfern geprüften Jahresrechnung und des Rechenschaftsberichts des Vorstandes einschließlich der Rechenschaftsberichte eventueller Arbeitskreise.
b) Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes.
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes.
d) Wahl von zwei Kassenprüfern; diese dürfen dem Vorstand nicht angehören.
e) Wahl der Mitglieder des Beirates.
f) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Vorschläge zur Verwendung des Vereinsvermögens. Die Mitgliederversammlung kann Rahmenbedingungen festlegen, innerhalb derer der Vorstand zur Mittelverwaltung aus dem Vereinsvermögen berechtigt ist.
h) Entscheidung über den Widerspruch eines vom Vorstand ausgeschlossenen Vereinsmitgliedes.
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.


§ 9 Stimmabgabe und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Juristische Personen haben eine Stimme. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied bei der Stimmabgabe durch schriftliche Vollmacht, die vor Versammlungsbeginn dem Vorstand vorzulegen ist, vertreten lassen. Jedes anwesende Mitglied kann nur ein weiteres Mitglied vertreten. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Versammlungsbeginn eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter dem Vorstand vorlegt.

2. Stimmberechtigt sind alle anwesenden und vertretenen Mitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen und vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage als abgelehnt. Bei Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit und die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder erforderlich.

3. Die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Beiratsmitglieder hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Die Wahl des Schatzmeisters und des Schriftführers erfolgt durch öffentliche Abstimmung wenn nicht mindestens ein Viertel der anwesenden und vertretenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangen.

 

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem

a) Vorsitzenden
b) Stellvertretenden Vorsitzenden
c) Schatzmeister
d) Schriftführer.

2. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnisse nach außen sind unbeschränkt. Im Innenverhältnis ist der Stellvertretende Vorsitzende verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben. Dem Verein gegenüber sind die Vertretungsbefugten an die Beschlüsse des Gesamtvorstands und der Mitgliederversammlung gebunden.

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung.

4. Der Vorstand kann die Mitglieder des Vereins über das Vereinsvermögen hinaus nicht verpflichten. Die persönliche Haftung der Mitglieder des Vereins aus Rechtsgeschäften des Vorstandes ist ausgeschlossen, desgleichen auch der Vorstandsmitglieder für Rechtsgeschäfte des jeweils handelnden Vorstandsmitglieds.

5. Der Vorstand kann Arbeitskreise bilden und dazu geeignete Mitglieder und Nichtmitglieder einladen.

6. Die Mitglieder des Vorstands und der Arbeitskreise üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Angemessene und nachgewiesene Auslagen können jedoch erstattet werden.


 

§ 11 Aufgaben der Vorstandschaft

1. Dem Vorstand obliegt:

a) die Geschäftsführung
b) Ausführung der Versammlungsbeschlüsse
c) die gewissenhafte Verwaltung des Vereinsvermögens
d) die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
e) die Einzelauswahl satzungsgemäßer Förderziele und die Mittelvergabe in dem von der Mitgliederversammlung festgelegten Rahmen
f) Unterbreitung von Vorschlägen über die Verwendung des Vereinsvermögens an die Mitgliederversammlung, soweit sie den in § 8 g festgelegten Rahmen übersteigen
g) die Entscheidung über die Befreiung von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge in Ausnahmefällen
h) die Einberufung der Mitgliederversammlung
i) die Anhörung des Beirates vor größeren Mittelvergaben

Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte bedürfen vor ihrer Ausführung der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

2. Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

3. Zu jeder Vorstandssitzung ist die Gesamtleitung oder eine von ihr bestimmte Vertretung von Regens Wagner Hohenwart einzuladen, die beratend an den Sitzungen teilnehmen kann.

4. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

5. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und führt ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vereinsvermögen. Er handelt in eigener Verantwortung.

 

§ 12 Beirat

1. Der Beirat besteht aus max. 5 Personen, wobei der Kinder / Jugendbereich und der Erwachsenenbereich von Regens Wagner Hohenwart mit jeweils 1 Person vertreten sein soll.
Diese werden von der Mitgliederversammlung auf jeweils 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

2. Der Beirat wird durch den Vorstand bei wichtigen Fragestellungen gehört und kann zu den Sitzungen des Vorstandes geladen werden. Er berät die Vorstandschaft und ist nicht stimmberechtigt.

 

§13 Kassenprüfung

Die beiden Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre Aufgabe ist es, die Rechnungslegung des Vereins zu überprüfen und darüber ein Protokoll zu fertigen. Über das Ergebnis der Prüfung ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in einer eigens hierzu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins werden der Vorstandsvorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende zusammen mit Liquidatoren des Vereins bestellt, sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss fasst.

3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten an die Regens Wagner Stiftung Hohenwart mit Sitz in Dillingen a.d. Donau. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Vereins zu verwenden.

 

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